Satzung

Sternenwelt Vogelsberg e.V.

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Sternenwelt Vogelsberg“ e.V. Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Feldatal. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

Er hat vor allem den Zweck,

  • Förderung der Errichtung und des Betriebes einer Sternwarte mit Außengelände, um einer breiten Öffentlichkeit astronomische Grundlagenkenntnisse zu vermitteln.
  • Popularisierung der Sternenkunde (Astronomie) für alle Zielgruppen und Lebensalter (Kinder-/Jugend.-/Erwachsenen-/Seniorenpädagogik) am außergewöhnlichen und außerschulischen Lernort.
  • Dies geschieht besonders durch astronomische Beobachtungen, Vorträge, Führungen, Ausstellungen, Exkursionen, Öffentlichkeitsarbeit und sonstige Veranstaltungen.
  • Zusammenarbeit mit anderen regionalen und überregionalen Bildungs- und gegebenenfalls Forschungseinrichtung im Hinblick auf die Weiterentwicklung moderner und lebendiger Astronomiedidaktik.
  • Zusammenarbeit im Sinne der vorangestellten Ziele mit örtlichen und überörtlichen Vereinen, Beobachtungsstationen den Städten und den Gemeinden des Vogelsbergkreises, dem Vogelsbergkreis und besonders mit der Gemeinde Feldatal sowie Bildungs- und Kultureinrichtungen zur Stärkung des Bildungsstandortes Vogelsberg und der regionalen Attraktivität.

§ 3

Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder finanzielle noch materielle oder sachliche Vermögenswerte.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten Öffentlichen Rechts und jede Personenvereinigung werden. Die Mitgliedschaft wird nach schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand von jedem erworben, der die Satzung anerkennt und seinen Jahresbeitrag zahlt. Nur natürliche Personen können in den Vorstand gewählt werden.
  3. Zu Ehrenmitgliedern können vom Vorstand Persönlichkeiten vorgeschlagen werden, die sich um die Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben. Sie werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit.
  4. Die Mitgliedschaft endet:

a.) durch Austrittserklärung. Diese kann gegenüber dem Vorstand jederzeit schriftlich erklärt werden. Die Erklärung wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.

b.) durch Tod des Mitglieds beziehungsweise durch Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung.

c.) durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn ein Mitglied seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder in sonstiger Weise den Interessen des Vereines zuwiderhandelt. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats ab Bekanntmachung Berufung zur Mitgliederversammlung eingelegt werden, über welche die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Betroffenen und des Vorstandes mit der Mehrheit der Abstimmenden entscheidet. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Legt der Betroffene keine Berufung ein, so wird der Ausschluss mit dem Ablauf der Berufungsfrist wirksam.

§ 5

Beiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung, die des Beschlusses der Mitgliederversammlung bedarf.
  2. Höhere Beiträge können freiwillig gezahlt werden. Beitragsermäßigungen oder -befreiung in besonderen Fällen kann vom Vorstand auf schriftlichen Antrag gewährt werden.
  3. Die bis zum 30.6. des laufenden Jahres eintretenden Mitgliedern entrichten den Beitrag für das ganze Jahr. Ab dem 1.7. wird ein halber Beitrag erhoben.

§ 6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a.) die Mitgliederversammlung

b.) der Vorstand

c.) der Beirat

d.) die Arbeitsgruppen.

§ 7

Mitgliederversammlung

1.) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

2.) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist einmal jährlich einzuberufen. Sie regelt die grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins.

3.) Außerordentliche Mitgliederversammlung sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder die Berufung von 10% sämtlicher Vereinsmitglieder und der schriftliche Angabe von Gründen verlangt wird.

4.) Die Mitglieder sind zur Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen einzuladen. Die Einladung erfolgt im Mitteilungsblatt der Gemeinde Feldatal. Auswärtige Mitglieder erhalten eine schriftliche Einladung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Adresse.

5.) Anträge zur Mitgliederversammlung, die dem ersten oder zweiten Vorsitzenden des Vorstandes nicht mindestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt werden, können nur zugelassen werden, wenn Zweidrittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.

6.) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn eine ordnungsgemäße Einladung erfolgt ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Dies gilt nicht für die Regelungen in § 12 und § 13.

7.) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen und Personenvereinigungen sollen diejenigen Persönlichkeiten, welche sie in der Mitgliederversammlung vertreten, dem Vorstand bekannt geben.

8.) Der Mitgliederversammlung obliegt im Besonderen:

a.) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der sonstigen
     Organmitglieder
b.) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
c.) Entlastung des Vorstandes
d.) die Bestellung zweier Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter
e.) Satzungsänderungen
f.)  Auflösung des Vereins
g.) Beschluss über die Verwendung der finanziellen Mittel
h.) als Berufungsinstanz zur Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds

§ 8

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und bis zu 5 Beisitzern.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je 2 Vorstandsmitgliedern vertreten, darunter der erste Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt, eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand führt die Geschäfte bis zu einer ordnungsgemäßen Neuwahl weiter.
  4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wählen die Mitglieder in der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied nach.
  5. Der Vorstand tritt nach Bedarf auf Einberufung des Vorsitzenden mit Angabe der Tagesordnung zusammen. Er muss einberufen werden, wenn es die Hälfte seiner Mitglieder mit Bezeichnung des Gegenstandes, der beraten werden soll, verlangen.
  6. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit nach der Zahl der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  7. Die Kassen- und Rechnungsführung des Vereins obliegt im Innenverhältnis dem Schatzmeister nach den Weisungen der übrigen Mitglieder des Vorstandes. Der Schatzmeister erstattet seine Berichte an die Mitgliederversammlung. Die Kassenführung ist jährlich durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer zu prüfen.

§ 9

Beirat

  1. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und zu unterstützen.
  2. Der Beirat soll maximal 7 Personen umfassen. In ihm sollen führende Repräsentanten aus Wirtschaft, Politik und Wissenschaft vertreten sein, die in der Öffentlichkeit für den Ansatz der Astronomie (Belange der Astronomie und der Sternenwelt Vogelsberg) werben.
  3. Der Vorstand benennt die Beiratsmitglieder jeweils für die Dauer von 2 Jahren.
  4. Die Beiratsmitglieder wählen aus ihrer Mitte jeweils auf die Dauer von 2 Jahren einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
  5. Der Beirat tagt in der Regel zweimal im Jahr. Der Beirat ist einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordert. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden.

§ 10

Arbeitsgruppen

  1. Die Mitgliederversammlung kann zur Erreichung der satzungsgemäßen Zwecke Arbeitsgruppen bilden und Aufgaben, Mitgliederzahlen und Besetzung der Arbeitsgruppen bestimmen.
  2. Die Mitgliederversammlung kann den Arbeitsgruppen widerruflich bestimmte Arten von Angelegenheiten zur endgültigen Beschlussfassung übertragen. Bei Beschlüssen mit finanziellen Auswirkungen muss der Vorstand zustimmen
  3. Die Arbeitsgruppen wählen unter der Leitung des Vereinsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter einen Vorsitzenden und einen Schriftführer. Sie haben über ihre Tätigkeit in der Mitgliederversammlung und dem Vorstand Bericht zu erstatten.
  4. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit Arbeitsgruppen auflösen und neu bilden.

§ 11

Dokumentation und Beschlüsse

Die in Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen und in Arbeitsgruppen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 12

Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit, der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Über Anträge auf Änderung der Satzung kann nur abgestimmt werden, wenn sie den Mitgliedern mit der Einladung mitgeteilt wurden.

§ 13

Auflösung

  1. Der Verein kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Mitglieder sind zur außerordentlichen Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung mit einen Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen einzuladen. Einladung erfolgt im Mitteilungsblatt der Gemeinde Feldatal. Auswärtige Mitglieder erhalten eine schriftliche Einladung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Adresse.
  2. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer 3/4 Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
  3. Bei der Auflösung des Vereins und der Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das gesamte Vermögen in das Eigentum der Gemeinde Feldatal über, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Astronomie zu verwenden hat?

 § 14

Inkrafttreten

Die Satzung ist am 28.7.2006 anlässlich der Gründungsversammlung in Groß Felda, Landhotel zur Oase beschlossen worden und tritt am gleichen Tag in Kraft.

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